Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 84
§ 84 – Jugendbericht
(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Lage junger Menschen und die Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe vor. Neben der Bestandsaufnahme und Analyse sollen die Berichte Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe enthalten; jeder dritte Bericht soll einen Überblick über die Gesamtsituation der Jugendhilfe vermitteln. (2) Die Bundesregierung beauftragt mit der Ausarbeitung der Berichte jeweils eine Kommission, der mindestens sieben Sachverständige (Jugendberichtskommission) angehören. Die Bundesregierung fügt eine Stellungnahme mit den von ihr für notwendig gehaltenen Folgerungen bei.
Kurz erklärt
- Die Bundesregierung erstellt in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Situation junger Menschen und die Jugendhilfe.
- Die Berichte enthalten Analysen und Vorschläge zur Verbesserung der Jugendhilfe.
- Jeder dritte Bericht gibt einen umfassenden Überblick über die gesamte Jugendhilfe.
- Eine Kommission aus mindestens sieben Experten arbeitet an der Erstellung der Berichte.
- Die Bundesregierung fügt eine Stellungnahme mit ihren Empfehlungen zu den Berichten hinzu.